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Präambel

Die Prinzessin Kira Auguste von Preußen Musik und Kultur Stiftung fördert junge Musiker, deren außergewöhnliches Talent nicht ohne finanzielle Hilfe entwickelt werden kann. Ihnen sollen Stipendien sowie Auftritts- und Ausbildungsmöglichkeiten gewährt werden.
Im Sinne der Stifterin schaffen die jungen Künstler durch ihre Musik eine Verständigungsmöglichkeit, die Sprachen, kulturelle und geographische Grenzen überwindet. Musikalische Begabung bedarf der Förderung und sollte nicht an mangelnden Mitteln scheitern.
Das Kuratorium der Stiftung ist international besetzt und unterstützt diese Ziele in allen Bereichen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz.

  1. Die Stiftung führt den Namen "Kira Auguste Prinzessin von Preußen Musik und Kultur Stiftung"..
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Potsdam.

§ 2
Stiftungszweck.

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Musik, Kunst und Kultur...
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch.
    1. die Förderung von Einzelkünstlern, vor allem Nachwuchskünstlern, und Künstlergruppen insbesondere durch die Vergabe und Vermittlung von Stipendien und Unterhaltszuschüssen sowie durch die Veranstaltung, Vermittlung und Förderung von Seminaren, Fortbildungen und Vorträgen,
    2. die Veranstaltung und Förderung von Konzerten und weiteren kulturellen Ereignissen
  3. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Stiftungsvermögen, Zuwendungen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus der im Stiftungsgeschäft näher bestimmten Erstausstattung, einem Barvermögen aus Mitteln des Nachlasses nach der verstorbenen Kira Auguste Victoria Friederike Prinzessin von Preußen in Höhe von € 50.000,00.
  2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Zustiftungen können zu Lebzeiten und von Todes wegen vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen an, sofern sie von der/dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden und einen Betrag von € 500,00 nicht unterschreiten. Zuwendungen, die dem Stiftungsvermögen nicht anwachsen, dienen allein und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken. Die Stiftung ist befugt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen.
  3. Zustiftungen ab einem Betrag von € 1.000,00 können auf Wunsch der/des Zustifterin/Zustifters mit ihrem/seinem Namen verbunden und/oder für spezielle Aufgaben innerhalb des Stiftungszweckes vorgesehen werden.
  4. Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen treuhänderisch als Sondervermögen führen. Sie kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht auch das Vermögen anderer rechtsfähiger oder unselbstständiger Stiftungen übernehmen. Zweckbindungen eines solchen Sondervermögens, die wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheinen, kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums aufheben, sofern der ursprünglich vorgesehene steuerbegünstigte Zweck beibehalten bleibt.
  5. Die Verwendung von Spenden orientiert sich im Rahmen des Stiftungszweckes an dem vom Spender genannten Zweck. Ist kein Zweck genannt, ist der Vorstand berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen im Sinne des § 2 zu verwenden.
  6. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Es ist im Grundsatz in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit des Sachwalters fremden Vermögens kann der Vorstand Umschichtungen des Stiftungsvermögens vornehmen. Die Auswahl zu erwerbender Vermögensgegenstände hat sich nach der Sicherheit und Ertragskraft bzw. dem Nutzen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, nicht nach der Natur des veräußerten Vermögensgegenstandes zu richten.
  7. Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen kann die Stiftung Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Zuwendungen ganz oder teilweise Rücklagen zuführen. Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Stiftungsvermögen an und werden in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Der Vorstand kann beschließen, diese Rücklage zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 4
Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
    • den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    • Spenden und Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen sind, und
    • sonstigen Einnahmen.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe der Stiftung sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 5
Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Stiftungsvorstand und
    2. das Stiftungskuratorium.
  2. Die Stiftung kann – wenn die Höhe der Erträge oder gegebenenfalls eines freien Vermögens dies ohne Gefährdung der Zweckerfüllung ermöglicht – zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen und die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

§ 6
Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet. Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern. Das nach Absatz 2 zuständige Bestellungsorgan ist befugt, die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder festzulegen und nach Ablauf der Amtszeiten jederzeit abzuändern.
  2. Der erste Vorstand, Kira Marina von Bismarck, geb. Liepsner, ist im Stiftungsgeschäft auf Lebenszeit berufen. Sie bestellt etwaige weitere Vorstandsmitglieder sowie die ihr und den weiteren Vorstandsmitgliedern nachfolgenden Vorstandsmitglieder. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand wählt und bestellt das Stiftungskuratorium den Vorstand. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zu ihrer Wiederwahl oder bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt und bestellt das nach Absatz 2 zuständige Bestellungsorgan unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung weiter.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Stiftungskuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Vorstandsmitglied abberufen. Diesem Beschluß müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden Mitglied zustimmen. Sodann ist unverzüglich eine Ersatzperson zu wählen.
  5. Die Abberufung des ersten Vorstandes ist nur zulässig, wenn es das Wohl der Stiftung zwingend erfordert; die Abberufung der auf Lebenszeit zum Vorstand bestimmten Kira Marina von Bismarck bedarf darüber hinaus der Zustimmung der diese Stiftung errichtenden Testamentsvollstrecker; der Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Stiftungsaufsicht genehmigt ist.
  6. Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, wobei Wiederwahlen zulässig sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
  8. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Stiftungsaufsicht unverzüglich unter Vorlage der Wahlniederschriften, der Annahmeerklärungen und der sonstigen Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen angezeigt.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
  2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen, wenn die Höhe der Erträge oder gegebenenfalls eines freien Vermögens dies ohne Gefährdung der Zweckerfüllung ermöglicht. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.
  3. Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die entsprechend § 6 Abs. 2 StiftG Bbg bis zum 30. Juni des Folgejahres der Stiftungsbehörde einzureichen sind.

§ 8
Vertretung der Stiftung

  1. Die Vorstandsmitglieder bilden den gesetzlichen Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 BGB.
  2. Ein alleiniges Vorstandsmitglied vertritt die Stiftung stets allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  3. Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können von dem zuständigen Bestellungsorgan erteilt werden.

§ 9
Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Vertretung ist zulässig. Eine vertretene Stimme wird als Anwesenheit gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die der/des Stellvertreterin/Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  2. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die, sofern der Vorstand mehrere Mitglieder umfaßt, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
  3. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlußsache zustimmen. Schriftliche übermittlungen im Wege der Telekommunikation (Telefax, E-Mail o.ä.) sind zulässig.

§ 10
Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder muß der Vorstand einberufen werden.
  2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 11
Stiftungskuratorium

  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Das nach Absatz 2 zuständige Bestellungsorgan ist befugt, die genaue Anzahl der Kuratoriumsmitglieder festzulegen und nach Ablauf der Amtszeiten jederzeit abzuändern. Das erste Kuratorium ist im Stiftungsgeschäft berufen.
  2. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Das erste Kuratorium ist im Stiftungsgeschäft berufen. Der erste Vorstand, Kira Marina von Bismarck, geb. Liepsner, bestellt etwaige weitere sowie nachfolgende Kuratoriumsmitglieder. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand werden etwaige weitere sowie nachfolgende Kuratoriumsmitglieder von dem Kuratorium gewählt und bestellt. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Kuratoriumsmitglieder bis zu ihrer Wiederwahl oder bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt.
  3. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so wählt und bestellt das nach Absatz 2 zuständige Bestellungsorgan unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder die Aufgaben des Kuratoriums weiter.
  4. Im übrigen gelten für das Stiftungskuratorium die Vorschriften des § 6 Abs. 4 bis 7, des § 9 sowie des § 10 entsprechend.
  5. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Es wählt den Vorstand nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es genehmigt die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan.
  6. Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm mindestens jährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Satzungsänderungen

  1. über änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit. Er wird erst wirksam, wenn er von der Stiftungsaufsicht genehmigt ist.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, änderungen der Satzung, die lediglich redaktioneller Natur sind, vorzunehmen.

§ 14
Auflösung

  1. über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Kuratoriums mit gleicher Mehrheit. Er wird erst wirksam, wenn er von der Stiftungsaufsicht genehmigt ist.
  2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das restliche Vermögen der Stiftung nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten einer dem Stiftungszweck nahestehenden Einrichtung zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15
Aufsichtsbehörde und Inkrafttreten

  1. Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde (Stiftungsaufsicht) ist die am Sitz der Stiftung zuständige Behörde.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.